Rechtliches
Brauchen wir ein Erste Hilfe Konzept?
Ein Erste Hilfe Konzept macht in jedem Betrieb Sinn. Es hilft, an alles zu denken und vor allem auch alles zu dokumentieren. Gewisse Betriebe benötigen gemäss EKAS-Richtlinie sogar zwingend ein Erste Hilfe Konzept. SVBS-Mitglieder finden im Mitgliederbereich ein Beispiel-Konzept zum kostenlosen Download, Nicht-Mitglieder können dieses in unserem Shop erwerben.
Häufig werden wir auch nach Erste Hilfe Konzepten für Baustellen gefragt. Hier gibt es selten ein Patentrezept, jede Baustelle ist anders. Der Baumeisterverband hat dazu diverse Checklisten und Dokumente zum Download bereitgestellt.
Wegleitung zum Art. 36
Die Wegleitung zum Artikel 36 des Arbeitsgesetzes (Erste Hilfe) bereitet uns Kopfzerbrechen. Wir wissen nicht, wie wir gewisse Punkte umsetzen sollen und die Wegleitung hilft uns nicht weiter.
Die SVBS hat, einen “Leitfaden zur Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz – Artikel 36 Erste Hilfe” erstellt. Der Leitfaden kann im Shop bezogen werden. Für Mitglieder befindet sich dieser im Mitgliederbereich zum Download.
AED
Gibt es eine gesetzliche Grundlage rund um Defibrillatoren im Betrieb?
Nein, eine gesetzliche Grundlage gibt es nicht. Aber es gibt Empfehlungen. Die SVBS hat, einen “Leitfaden zur Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz – Artikel 36 Erste Hilfe” erstellt. Der Leitfaden kann im Shop bezogen werden. Für Mitglieder befindet sich dieser im Mitgliederbereich zum Download. In der Praxis sagt man, dass es ab 100 Mitarbeitenden Sinn macht, sich einen Defibrillator anzuschaffen. Die Defi-Anbieter sprechen von 50 Mitarbeitern.
Erste-Hilfe Material
Gibt es feste Fristen bei der Pflicht zur regelmässigen Kontrolle von Verbandskästen?
Unseres Wissens gibt es keine Fristen welche verlangen, wie oft eine Apotheke kontrolliert werden muss. Es kommt auch darauf an, wie oft die Apotheken im Einsatz sind. Wir empfehlen es jeweils, Apotheken versuchsweise vierteljährlich kontrollieren. Dabei wird sich herausstellen:
– Wenn kaum etwas aufgefüllt bzw. ersetzt werden muss, Wechsel auf halbjährliche Kontrolle
– Wenn die Apotheken «leergeräumt» sind, Wechsel auf monatliche Kontrolle
– Falls Sie Betriebssanitäter haben, teilen Sie idealerweise die Kontrollen unter den Betriebssanitätern auf. So ist jeder für einen Teil verantwortlich. Sind es sehr viele Apotheken und Sie können diese Arbeit den Betriebssanitätern nicht zumuten, gibt es die Variante, dass jeweils jemand pro Abteilung die Kontrolle machen kann (Schichtführer, Sekretärin, etc.). Damit die Kontrollen nicht vergessen gehen, empfehlen wir ein Reminder-Mail (dieses können Sie terminieren und regelmässig wiederholen lassen) vorzubereiten, mit welchem Sie die Verantwortlichen samt Inventar- und Bestelllisten daran erinnern, bis wann die Kontrolle inkl. Bestellung bei Ihnen eintreffen muss.
– Falls Sie ein Audit haben, müssen die Apotheken auf jeden Fall lupenrein beieinander sein, wir empfehle jeweils eine Kontrolle kurz vor dem Audit.
– Zur Kontrolle gehören: Komplettes Material gemäss Inventarliste, keine verfallenen bzw. defekten Artikel in der Apotheke, Sauberkeit (z.B. keine Blutspritzer, etc.).
Können wir einwandfrei verpacktes, abgelaufenes Erste-Hilfe-Material weiterhin einsetzen und die Kontrolle des Ablaufdatums beschränken?
Auch weil viele Auditoren sehr auf die Verfalldaten achten, empfehle wir Ihnen sehr, das Material nach Ablauf des Verfalldatums im Betrieb aus dem Sortiment zu nehmen und zu ersetzen. In der Tat ist es aber so, dass die wenigsten Artikel unbrauchbar oder gar gefährlich sind, wenn das Verfalldatum abgelaufen ist. Deshalb empfehlen wir jeweils, entweder das verfallene Material zu Übungszwecken zu verwenden oder es in eine Kiste zu legen und für die Mitarbeiter „kostenlos zum Mitnehmen“ anzuschreiben. Wer Kinder hat weiss, dass es eine Phase gibt, in welcher man viele Pflaster braucht.
Welche Rolle spielt die DIN-Norm für Erste-Hilfe-Material?
Eigentlich keine.
Ausbildung
Welche Kursanbieter empfehlen Sie?
Es gibt verschiedene Qualifikationskriterien für Ausbildungsinstitutionen zur Ausbildung der Ersthelfer: Idealerweise lassen Sie Ihre Ersthelfer durch Ausbildner mit einem IVR-Zertifikat und mit Einsatzerfahrung ausbilden (z.B. erfahrene First Responder oder Samariter mit Postendiensterfahrung, professionelles Fachpersonal wie dipl. Rettungssanitäter HF, dipl. Experte Notfall-, Intensiv-, Anästhesie NDS HF, Ärzte mit Erfahrung als Notarzt).
Achten Sie auf folgende Gütesiegel:
- Reanimationskurse: z.Bsp. SRC, ERC, AHA (Eine Liste der SRC-Anbieter finden Sie hier: https://www.resuscitation.ch/kurse/kursanbieter-bls-aed-src-kurse/)
- Ersthelfer-Kurse Stufe 1-3: z.Bsp. IVR (Eine Liste der IVR-Kursanbieter finden Sie hier: http://www.ivr-ias.ch/anerkannte-first-aid.html)
- Zertifizierung der Kursleiter: z.Bsp. IVR, SVEB (Eine Liste der IVR-Kursanbieter finden Sie hier: http://www.ivr-ias.ch/anerkannte-first-aid.html)
- Zertifizierung der Schule: z.Bsp. eduQua (Ob die von Ihnen gewählte Ausbildungsinstitution eduQua-zertifiziert ist, können Sie hier prüfen: https://alice.ch/de/dienstleistungen/eduqua/zertifizierte-institutionen/)
Begrifflichkeiten
Wie lautet eigentlich die richtige Bezeichnung – Betriebssanitäter, Betriebsnothelfer, Ersthelfer, First Responder……?
Grundsätzlich ist man bei der Bezeichnung frei, da diese Tätigkeit kein geschützter Titel ist und sich auch nicht schützen lässt. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI bestätigte uns dies auf unsere Anfrage hin. Der Bund schützt Titel in der Berufsbildung, sofern diese in den rechtlichen Grundlagen der beruflichen Grundbildung (Bildungsverordnung) oder der höheren Berufsbildung (Prüfungsordnung, Mindestverordnung HF und Rahmenlehrpläne) verankert sind. Die SVBS empfiehlt aber klar den Begriff “Betriebssanitäter” und bemüht sich, diesen Begriff flächendeckend zu etablieren.
Wie nennt man Betriebssanitäter in Englisch?
“Workplace medical officer” oder “Company first aider” sind gängige Begriffe. Auch kann “Company medic” kann gewählt werden.
